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Untersuchung von Seeunfällen: Ein Beispiel zur Veranschaulichung der Nachteile des Regierungsentwurfes und der Vorteile des Alternativentwurfes

Ein Beispiel zur Veranschaulichung der Nachteile des Regierungsentwurfes und der Vorteile des Alternativentwurfes.

Der Regierungsentwurf eines SUG weist folgende Mängel auf:

  1. Er setzt nicht vorrangig den IMO-Code A.849(20) als internationalen Wunsch-Standard der IMO, sondern vornehmlich ähnliche Regelungen aus der Flugunfalluntersuchung um (s. Arbeitsgrundlagen zum Alternativentwurf Ziffer VI.-3.);
  2. Er ist schwer lesbar und unübersichtlich (s. Arbeitsgrundlagen zum Alternativentwurf Ziffer VIII -2-a);
  3. das Untersuchungsverfahren vor der geplanten Bundesstelle als rein fachlich-technisch konzipiertes Untersuchungsverfahren ist für diejenigen 80 % der Seeunfälle, welche auf "menschlichem Fehlverhalten" beruhen, ungeeignet ist (s. Arbeitsgrundlagen zum Alternativentwurf Ziffer VIII–2-b,c);
  4. er schließt elementare bürgerliche Mitwirkungs- und Verfahrensrechte der Beteiligten in dem geplanten Seeunfall-Untersuchungsverfahren vor der Bundesstelle aus (s. Arbeitsgrundlagen zum Alternativentwurf Ziffer IX-2-b);
  5. er berücksichtigt im Seeunfall-Untersuchungsverfahren vor der geplanten Bundesstelle durch die Abschaffung der ehrenamtlichen Beisitzer entgegen den Vorstellungen der IMO nicht den insbesondere für die Beurteilung des "human Factor" wichtigen Sachverstand der ehrenamtlichen Beisitzer (s. Arbeitsgrundlagen zum Alternativentwurf Ziffer VIII-2-c) ;
  6. er schafft Rechtsbehelfsmöglichkeiten in Form eines Widerspruchsverfahrens vor dem Bundesoberseeamt und eines sich ggf. anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ab; gegen die Untersuchungsberichte der geplanten Bundes- stelle ist auch in denjenigen Fällen, in denen die Bundesstelle inzident ein Fehlverhalten von Beteiligten festgestellt, in der Regel kein Rechtsbehelf gegeben (s. Arbeitsgrundlagen zum Alternativentwurf Ziffer X-3-c);
  7. die Möglichkeit, gegen Entscheidungen des künftig nur noch für Berechtigungsangelegenheiten zuständigen "Patententziehungs-Seeamtes" Widerspruch beim Bundesoberseeamt einzulegen, wird abschafft; die vom Ministerium als "Verbesserung des Rechtsschutzes" dargestellte neue Möglichkeit, gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte künftig Berufung einzulegen, stellt nur "auf dem Papier" eine Verbesserung dar (s. Arbeitsgrundlagen zum Alternativentwurf Ziffer X.2);
  8. die Selbstkontrolle der Bundesstelle ist durch die Abschaffung der Mitwirkungs- und Verfahrensrechte der Beteiligten, die Abschaffung der öffentlichen Verhandlung und der Kontrollinstanzen "Bundesoberseeamt" und Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht mehr gewährleistet.

 

 

[ Zu den Vorteilen des Alternativentwurfes ]